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BAG 27.06.2002 2 AZR 367/01

Öffentlicher Dienst; | betriebsbedingte Kündigung von tariflich unkündbaren Angestellten

In Extremfällen kann auch einem nach § 55 BAT tariflich unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes nach § 626 BGB unter Beachtung einer notwendigen Auslauffrist außerordentlich betriebsbedingt gekündigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit dem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann. Vielmehr hat der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in der eigenen oder auch in einer fremden Verwaltung zu versuchen ().

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