1. Bei einem minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen Kind fehlt die Proszessführungsbefugnis, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht nur ein Elternteil auftritt, dem weder das Recht zur alleinigen Vertretung des Kindes durch eine familiengerichtliche Entscheidung übertragen worden ist, noch eine Zustimmung oder Genehmigung des weiteren Sorgeberechtigten zur Prozessführung vorliegt (vgl. , RdNr. 11).
2. Fraglich ist im Rahmen der Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II, ob die vom BSG aufgestellten Grundsätze zur hälftigen Betreuung im wöchentlichen Intervall (z.B. Urteile vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R und vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R, RdNr 16) auch auf Fälle übertragen werden können, in denen sich das minderjährige Kind täglich in beiden Haushalten der getrennt lebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern aufhält.
Fundstelle(n): XAAAE-92525
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LSG Sachsen, Beschluss v. 02.06.2015 - 7 AS 1587/13 B PKH
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