1. Anspruchsberechtigt nach § 16a Nr. 2 SGB II sind nur die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, nicht aber die Erbringer von Dienstleistungen zur Schuldnerberatung.
2. Es steht dem Leistungsträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II frei, ob er die Beschaffung von Leistungen auf der Basis eines (mit Wettbewerbs- und Vergaberecht verbundenen) zweiseitigen Vertragsverhältnis (d. h. zwischen ihm und dem Leistungserbringer) oder auf der Basis eines sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses (d. h. 1. zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer, 2. dem Leistungsträger und dem Leistungsempfänger sowie 3. dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger) organisieren will. Dies hat zur Folge, dass ein Leistungserbringer gegenüber einem Leistungsträger keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Inhalt, mit der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beauftragt zu werden, hat. Er hat auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch keinen Anspruch darauf, dass ihm der Leistungsträger Kunden zuweist.
3. Die Regelungen in § 17 Abs. 2 SGB II betreffen nur die Vergütungspflicht, nicht aber die vorangehende Beschaffung von Leistungen zur Eingliederung bei Dritten.
4. Bei § 14 Satz 1 und 3 SGB II handelt es sich nur um objektiv-rechtliche, verbindliche Handlungsanforderungen, die sich an die Träger der Grundsicherung wenden, und nicht um Anspruchsgrundlagen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Sächs. ER).
5. Soweit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person im Sinne von § 15 SGB II zugleich Dritter im Sinne von § 17 SGB II ist, geht letztere Vorschrift für das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer als lex specialis vor.
6. Bei dem Anspruch auf ein Sofortangebot nach § 15a SGB II handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um eine Handlungsverpflichtung für die Grundsicherungsträger.
7. § 17 SGB II ist für das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer lex specialis zur freien Förderung nach § 16f Abs. 1 SGB II.
8. Eine Zusage, die sich nicht auf den Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsaktes bezieht, unterliegt nicht ohne weiteres dem Schriftformerfordernis aus § 34 SGB X.
9. Ein Grundsicherungsträger "schuldet" nicht die Verschaffung einer Erwerbstätigkeit, sondern lediglich Bemühungen im Rahmen der Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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