BGH Beschluss v. - 1 StR 121/15

Gründe

1Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom , das beim Senat am eingegangen ist und dem eine Vielzahl von Anlagen beigefügt war, hat die Verurteilte hiergegen "Beschwerde" eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und möchte, da sie sich selbst als Opfer fühlt, mit dem Rechtsbehelf "Gerechtigkeit wiederherstellen".

2Eine Beschwerde gegen eine Revisionsverwerfung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre daher nicht statthaft. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Senat habe Tatsachen, die für die Revisionsentscheidung von Bedeutung waren, nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie begehrt ersichtlich, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses bestand. Das Schreiben ist daher als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen (§ 300 StPO).

3Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann die Beschwerdeführerin von der von ihr geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat.

4Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463).

6Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom - 1 StR 81/13).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAE-92398