BGH Beschluss v. - 2 StR 478/14

Verstöße gegen das Waffengesetz: Konkurrenzverhältnisse bei Aufbewahren von Waffen und Munition in einem Kraftfahrzeug

Gesetze: § 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG, § 52 Abs 3 Nr 2 Buchst a WaffG, § 52 Abs 3 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 StGB, § 53 StGB

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 1 KLs 2263 Js 35844/13

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung [Fall II. 4. der Urteilsgründe], in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen versuchter Körperverletzung, Bedrohung gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, wegen "des tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz in 4 Fällen (verbotener Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, verbotenes Führen zweier Schreckschusswaffen, verbotener Erwerb und Besitz von Munition sowie Besitz verbotener Gegenstände)" [Fall II. 7. der Urteilsgründe], wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StPO).

32. Die Überprüfung des Urteils im Rahmen der erhobenen Sachrüge führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs entsprechend der Beschlussformel.

4a) Im Fall II. 4. der Urteilsgründe tritt die Bedrohung hinter der Nötigung zurück, weil die Bedrohung sich als Teil der Nötigung erweist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 240 Rn. 63 und § 241 Rn. 7 mwN).

5b) Im Fall II. 7. der Urteilsgründe scheidet ein gemäß § 52 Abs. 1 WaffG strafbarer Erwerb aus, weil das Landgericht zu den Erwerbszeitpunkten keine Feststellungen treffen konnte und eine Verjährung dieser Tathandlungen nicht auszuschließen ist. Die im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrte halbautomatische Kurzwaffe und die Schusswaffe hat er geführt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG; vgl. auch , BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2); Munition und Stahlruten hat der Angeklagte besessen (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 b) WaffG). Diese Verstöße gegen das Waffengesetz stehen in Tateinheit (vgl. , juris Rn. 38).

6c) Der Senat kann aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom ausschließen, dass die jeweils für die Fälle II. 4. und II. 7. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen auf den teilweise fehlerhaften Schuldsprüchen beruhen.

73. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fundstelle(n):
EAAAE-92378