Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt
eines alleinstehenden Arbeitnehmers der am Beschäftigungsort wohnt
und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand unterhält
Leitsatz
1. Bei einem alleinstehenden
Steuerpflichtigen, der am Beschäftigungsort wohnt und an einem anderen
Ort einen eigenen Hausstand unterhält, ist der Hausstand an dem
anderen Ort der Erst- und Haupthaushalt, wenn sich der Steuerpflichtige
dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte
Abwesenheiten aufhält (vgl. , BFH/NV 2014, 1362).
2. Ist die Entfernung zwischen
dem anderen Ort und dem Beschäftigungsort eher gering (im Streitfall:
unter 60 km) und sucht der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand
am anderen Ort gleichwohl nur etwa vierzehntägig auf, kann dies gegen
die Annahmen eines anderweitigen Erst- und Haupthaushalts sprechen
(in Abgrenzung zu
R 9.10 Ab. 1 Satz 8 LStR).
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1353 Nr. 16 LAAAE-92286
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.04.2015 - 5 K 3/12
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