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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 14 R 122/13

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente der Klägerin und hier um die Frage, ob zu Gunsten der Klägerin weitere Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktewertes von 0,0625 Punkten zu berücksichtigen sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAE-91906

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.03.2015 - L 14 R 122/13

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