BSG Beschluss v. - B 13 R 130/15 B

Instanzenzug: S 6 KN 158/12

Gründe:

1Der Kläger hat in einem von ihm persönlich unterzeichneten, an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) und die Beklagte adressierten Schreiben vom zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem nicht einverstanden ist. Das LSG-Urteil ist ihm im Dezember 2014 - der genaue Tag ist auf dem am beim LSG eingegangenen Rückschein nicht erkennbar - in Marokko zugestellt worden. In dem Urteil hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verneint, weil im Hinblick auf eine im Jahr 1976 auf seinen Antrag hin durchgeführte Beitragserstattung keine Versicherungszeiten mehr berücksichtigt werden könnten; die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) hat es nicht zugelassen.

2Das Schreiben des Klägers vom ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG auszulegen (§ 160a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel genügt jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, da es innerhalb der Beschwerdefrist, die für den Kläger spätestens am ablief (vgl § 87 Abs 1 S 2 SGG sowie BSGE 40, 40, 41), nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 73 Abs 4 SGG). Anders als in der 1. und 2. Instanz müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; hierauf - sowie auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe - ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils (dort S 12 ff) ausdrücklich hingewiesen worden. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß gestellt.

3Das nicht formgerecht erhobene Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung der Sache durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
XAAAE-91835