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Neue Verwaltungsgrundsätze zur Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO
BMF fasst die Verwaltungsauffassung neu zusammen
Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Steuerschuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Diese Regelung wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz vom eingeführt und ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem beantragt wurde. Die Verwaltung hat nun ihre erste bundeseinheitliche Anweisung hierzu (vgl. BStBl 2012 I S. 120) umfassend überarbeitet (vgl. .
A. Hintergrund
Der vorläufige Insolvenzverwalter, der keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners hat (schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) konnte bei bis zum beantragten Insolvenzverfahren grundsätzlich keine Masseforderungen begründen. Umsatzsteuerforderungen, die durch Maßnahmen des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründet wurden, gehörten deshalb früher zu den Insolvenzforderungen. Daraus folgte, dass jeder Umsatz, der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahre...