Umsatzsteuer; Leistungsort bei Kongressen
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen – sog. Veranstaltungsleistung –, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschnitt 3a.4 Abs. 1 und 2 UStAE).
Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das , BStBl 2015 I S.458, geändert worden ist, in Abschnitt 3a.4 wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3a.4 Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen”.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird gestrichen.
Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 4.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird am Ende der Nummer 15 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 16 angefügt:
„16. Gestellung von Hosts und Hostessen.”
Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7 angefügt:
„ 7 Werden im Zusammenhang mit der Veranstaltungsleistung auch Übernachtungs- und/oder Verpflegungsleistungen erbracht, sind diese stets als eigenständige Leistungen zu beurteilen.”
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Überlassung eines Kongresszentrums oder Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter.”
In Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende neue Nummer 11 angefügt:
„11. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 16 bezeichneten Gestellung von Personal richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2, 4 Sätze 1 und 2 Nr. 7 oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG.”
Diese Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer abweichend von Abschnitt 3a.4 Abs. 2a UStAE bis zum erbrachte Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG behandelt haben bzw. behandeln.
BMF v. - IV D 3 -
S 7117-a/0: 001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 491
BB 2015 S. 1430 Nr. 24
DB 2015 S. 1316 Nr. 23
DStR 2015 S. 1246 Nr. 23
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 7
StB 2015 S. 220 Nr. 7
UR 2015 S. 485 Nr. 12
UStB 2015 S. 155 Nr. 6
UVR 2015 S. 294 Nr. 10
WPg 2015 S. 679 Nr. 13
EAAAE-91568