BFH Beschluss v. - IX B 130/14

Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (dazu unter 2.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 3.) zuzulassen.

3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Frage, ob und in welchem Umfang Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des EinkommensteuergesetzesEStG—) als Werbungskosten abgezogen werden können, auch wenn die Ausgaben zunächst aus eigenen Mitteln bestritten werden und später ein Darlehen zur Finanzierung von nicht der Einkünfteerzielung dienenden Aufwendungen aufgenommen werden muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Maßgeblich ist, ob die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sind. Werden die Darlehensmittel zur Finanzierung von Aufwendungen für das privat genutzte Einfamilienhaus verwendet, sind die damit zusammenhängenden Schuldzinsen nicht abzugsfähig. Die Feststellung, wofür die Darlehensmittel im Einzelfall tatsächlich verwendet worden sind, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. , BFH/NV 2013, 522, unter II.1., und vom IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255, unter II.1.; vgl. auch Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 9 Rz 140).

4 2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO aus.

5 3. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätten die Kläger die tragenden Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und vermeintlicher Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar geworden wäre (vgl. , BFH/NV 2013, 1241). Das ist nicht geschehen.

6 4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 977 Nr. 7
FAAAE-91559