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LSG Bayern Urteil v. - L 8 AS 223/14

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines öffentlich- rechtlichen Auskunftsverlangens vom 19.8.2010 gegen den Kläger wegen eines Unterhaltsanspruchs der L., einer Leistungsempfängerin des Beklagten. Der Kläger, Vater der am 26.11.2008 geborenen E. L., leistete ab August 2010 nach Aufnahme einer Beschäftigung Unterhalt in Höhe von mtl. 225 Euro. Der Bedarf der E. in Höhe von 341,44 EUR war zusammen mit dem Kindergeld (184 Euro) gedeckt. Leistungsberechtigt war seither nur L. L., die Mutter des gemeinsamen Kindes. Diese erhielt von dem Beklagten noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch SGB II bis zum 31.7.2013. Am 19.8.2010 zeigte der Beklagte dem Kläger schriftlich seine Leistungsgewährung für E. und L. L. an, teilte ihm mit, dass der Unterhaltsanspruch für die beiden genannten Personen nach § 33 SGB II für die Zeit der Leistungsbewilligung auf den Beklagten übergegangen sei und verlangte insoweit Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Daher werde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 16.9.2010 einen beigefügten Auskunftsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Der Fragebogen befindet sich nicht als Entwurf in den Akten. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010 zurück. Dagegen hat der Kläger am 10.1.2011 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und wie schon im Widerspruchsverfahren vorgebracht, dass das Kind nicht geplant entstanden sei, sondern L. L. ihn über ihre Fertilität getäuscht habe. Es sehe zwar ein, für das Kind Unterhalt leisten zu müssen, nicht aber für die Kindsmutter. Die Leistungsempfängerin verfüge im Übrigen über mehr als ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Sie lebe mietfrei mit ihrem Kind bei ihren Eltern, bekomme Kindergeld und Kindesunterhalt und sei selbständig erwerbstätig (Nageldesign). Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2014 abgewiesen. Der Beklagte habe den Kläger zu Recht auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch genommen. Rechtsgrundlage dafür sei § 60 Abs. 2 SGB II. Hiergegen hat der Kläger am 4.3.2014 beim SG, weitergeleitet am 11.3.2014 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG), Berufung eingelegt. Die Berufung wird im Wesentlichen auf das bereits in der Klage Vorgebrachte gestützt. Weiter äußerte der Kläger die Befürchtung, seine Arbeit und seine Familie zu verlieren, wenn er weiterhin dem psychischen Druck des Beklagten ausgesetzt werde. Am 21.2.2014 hat der Beklagte, wohl in der Annahme der Rechtsstreit sei mit dem Gerichtsbescheid bereits erledigt, den Kläger mit einem weiteren Auskunftsbogen aufgefordert, Auskünfte zu erteilen und Abrechnungen aus dem Zeitraum August 2009 bis Juli 2010 einzureichen. Des Weiteren sei mitzuteilen, ob sich die Einkommensverhältnisse bis November 2011 geändert hätten.

Fundstelle(n):
CAAAE-91508

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LSG Bayern, Urteil v. 22.04.2015 - L 8 AS 223/14

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