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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 8 U 1502/15 ER-B

Gesetze: SGB 7 § 45; SGB 7 § 46; SGG § 86a; SGG § 86b

Leitsatz

Leitsatz:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers, die Zahlung von Verletztengeld einzustellen, ist mit Antrag nach § 86b Absatz 1 SGG geltend zu machen. Der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 SGG bedarf es nicht (entgegen ER).

Fundstelle(n):
HAAAE-91499

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.05.2015 - L 8 U 1502/15 ER-B

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