Instanzenzug: BSG S 7 RJ 360/03
Gründe:
1Der Kläger begehrt mit Antrag vom die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den B 5a/4 R 109/07 B. Mit diesem Beschluss hat das BSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom - L 2 R 286/06 - als unzulässig verworfen.
2Der gegen den gerichtete Wiederaufnahmeantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 179 RdNr 7) eingelegt worden ist.
3Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
5Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
CAAAE-91440