Gründe
I.
1Der Kläger gehört zu den 16 Bewerbern um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach der am durchgeführten Wahl der damaligen Bundesministerin der Justiz gemäß §§ 164, 169 BRAO benannt hat. In der vom Wahlausschuss aufgestellten Rangfolge der Bewerber nahm der Kläger den Platz 12 ein. Die Bundesministerin der Justiz ließ nach der Wahl zunächst acht Rechtsanwälte, die in der Rangfolge des Wahlausschusses die Plätze 1-8 belegt hatten, bei dem Bundesgerichtshof zu und teilte dem Kläger - wie den übrigen sieben nicht berücksichtigten Rechtsanwälten mit gleichlautenden Schreiben vom mit, dass deren Zulassungsanträgen nicht entsprochen werde.
2Gegen die ablehnenden Bescheide haben die in der Rangfolge des Wahlausschusses auf die Plätze 9, 10 und 13 gesetzten Bewerber Klage gegen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhoben. Die übrigen nicht berücksichtigten Rechtsanwälte haben die Ablehnung bestandskräftig werden lassen. Während des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte im Herbst 2014 die drei o.a. Kläger unter Aufhebung der ihnen gegenüber ergangenen Bescheide zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zugelassen. Der hiesige Kläger hat daraufhin gegenüber dem Beklagten beantragt, auch die ihm gegenüber ergangene Entscheidung zurückzunehmen und ihn zuzulassen. Mit Bescheid vom hat der Beklagte dies abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger, der im Wesentlichen unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG die Vorgehensweise des Beklagten als rechtswidrig rügt.
3Mit dienstlicher Äußerung vom hat die mit Wirkung zum ernannte Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass ihre Funktion als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geeignet sein könnte, im vorliegenden Rechtsstreit ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat mitgeteilt, er habe "selbstverständlich" keine Bedenken gegen die Mitwirkung der Präsidentin. Seine Klage richte sich nicht gegen den Wahlausschuss, sondern gegen die inkonsistente Vorgehensweise des Beklagten im Hinblick auf die Zulassung der vom Wahlausschuss auf die Plätze 9, 10 und insbesondere 13 gesetzten Bewerber und der ihm gegenüber erfolgten wiederholten Ablehnung, obwohl er vom Wahlausschuss auf Platz 12 gesetzt worden sei. Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
4Auf die dienstliche Äußerung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, mit der diese auf einen Umstand hingewiesen hat, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu verneinen.
51. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2012, 1890 Rn. 10; Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur aaO; BVerfGE 108, 122, 126).
62. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Ablehnungsgrund vor.
7Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 BRAO) und führt nach der geltenden Geschäftsverteilung in dem vorliegenden Verfahren den Vorsitz. Zugleich ist sie Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 Abs. 2 BRAO). In dieser Eigenschaft ist sie vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits jedoch nicht in einer Weise betroffen, die die Besorgnis der Befangenheit begründet.
8Die Präsidentin war an der den Bescheiden des Beklagten vom vorausgegangenen Entscheidung des Wahlausschusses vom nicht beteiligt. Zwar kann sich - wie der Senat in seinem Beschluss vom (AnwZ 3/13; NJW-RR 2014, 1469 Rn. 7 ff.), der die verbundenen Klageverfahren der in der Rangfolge des Wahlausschusses auf die Plätze 9 und 13 gesetzten Bewerber betraf, ausgeführt hat - ungeachtet dessen eine potentielle Betroffenheit der Präsidentin vom Ausgang des Rechtsstreits ergeben. Die Möglichkeit eines Interessenskonflikts nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls hat der Senat insoweit insbesondere für den Fall als gegeben angesehen, dass die dortigen Kläger zwar eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, nicht aber einen Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung als Revisionsanwälte (§ 170 Abs. 1 BRAO) erreichen würden. Denn der Beklagte könnte in diesem Falle vor einer neuen Zulassungsentscheidung eine Wiederholung des Wahlverfahrens - unter Beteiligung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs - für erforderlich halten. Dies käme insbesondere in Betracht, sofern die Kläger mit den gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vorgebrachten Einwänden - insoweit waren unter anderem auch Verfahrensfehler des Wahlvorgangs beim Bundesgerichtshof gerügt worden - durchdringen sollten.
9Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob die Entscheidung des Beklagten, den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid nicht zugunsten des Klägers im Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzunehmen, rechtmäßig war, eine erneute Befassung des Wahlausschusses mit dem Zulassungsbegehren des Klägers veranlasst sein könnte.
Fundstelle(n):
VAAAE-91412