entschuldbarer Rechtsirrtum des Arbeitgebers bei einer im Rahmen einer Vorprüfung ausdrücklich als zutreffend bestätigten
Handhabung
Leitsatz
1. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber, wenn sein Verfahren bei einer Lohnsteueraußenprüfung nicht beanstandet wird, nicht
ohne weiteres davon ausgehen, dass der von ihm vorgenommene Lohnsteuerabzug einwandfrei ist (,
BStBl III 1965, 355).
2. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt nach der Rechtspr. des BFH regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit
der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) hat, von dieser jedoch keinen Gebrauch macht, insbesondere dann, wenn gerade in schwierigen
Fällen dem Arbeitgeber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen.
3. Ein die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers ausschließender entschuldbarer Rechtsirrtum liegt jedoch vor, wenn der
unzutreffende Lohnsteuerabzug Gegenstand einer Vorprüfung gewesen und vom Vorprüfer nicht nur nicht beanstandet worden ist,
sondern sich als Folge der ausdrücklich als zutreffend bezeichneten Zählweise der Nichtrückkehrtage bei einem unzutreffend
als Grenzgänger behandelten Arbeitnehmer ergab.
Fundstelle(n): EAAAE-91208
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 03.12.2014 - 2 K 1088/12
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