Instanzenzug: S 48 SO 38/10
Gründe:
1Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom zurückgewiesen (Urteil vom ) und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom , beim Bundessozialgericht eingegangen am , Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der ihm am zugestellten Entscheidung eingelegt.
2Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des LSG, hier also bis , eingelegt worden. Auf diese Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht zudem nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Denn sie ist nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden. Der Kläger selbst kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen.
3Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
VAAAE-90988