BAG Urteil v. - 3 AZR 65/14

Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte Pensionskasse - Herabsetzungsvorbehalt - Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Beitragszusage mit Mindestleistung - Eigenbeitragszusage

Gesetze: § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 2 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG

Instanzenzug: Az: 18 Ca 1526/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 6 Sa 508/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger für Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat.

2Der im November 1947 geborene Kläger war seit dem bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G GmbH, Chemische Fabrik (im Folgenden G) als „Reisender“ beschäftigt. In dem zwischen dem Kläger und der G unter dem geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

3Der Kläger wurde zum zur Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands (im Folgenden Pensionskasse), nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet. Zugunsten des Klägers wurden in der Zeit vom bis zum Beiträge einbezahlt. Diese wurden zu 2/3 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und zu 1/3 vom Kläger erbracht. Die Pensionskasse erteilte dem Kläger in der Zeit vom bis zum jährliche „Aufrechnungsbescheinigungen“. Diese weisen die jeweilige Jahrespensionsanwartschaft aus, die sich aus einer Garantierente sowie unbefristet zugewiesenen Gewinnanteilen zusammensetzt.

4Am schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat die Betriebsvereinbarung „Betriebliche Altersversorgung“ (im Folgenden BV Altersversorgung) ab. In der BV Altersversorgung heißt es:

5Der Kläger bezieht seit dem von der PKDW eine Pensionskassenrente. Diese belief sich zunächst auf 549,73 DM (= 281,07 Euro) brutto monatlich. Ausweislich des Pensionsbescheides der PKDW vom wurde die Pensionskassenrente auf der Grundlage der bis 1998 erworbenen Jahrespensionsanwartschaft iHv. 6.596,76 DM ermittelt. Mit Schreiben vom teilte die PKDW dem Kläger Folgendes mit:

6Ausweislich des Schreibens vom hatte sich die „unbefristete Pension (einschließl. bisheriger Gewinnanteile)“ bis zum auf jährlich 6.896,91 DM und monatlich 574,74 DM belaufen. Zuzüglich eines befristeten Gewinnzuschlags iHv. 25 %, dh. iHv. monatlich 143,69 DM hatte sich ein monatlicher Zahlbetrag iHv. 718,43 DM ergeben. Die Umrechnung in Euro führte für die Zeit ab dem zu einer unbefristeten Pension iHv. jährlich 3.526,39 Euro und monatlich 293,87 Euro. Der ursprünglich iHv. 25 % gewährte befristete Gewinnzuschlag wurde auf 15 % herabgesetzt und betrug ab dem monatlich 44,08 Euro, sodass an den Kläger ab dem monatlich insgesamt 337,95 Euro ausgezahlt wurden.

7Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Am machte die Mitgliederversammlung der PKDW von ihrem satzungsgemäßen Recht Gebrauch, die Leistungen der Pensionskasse ab dem herabzusetzen. Hierüber informierte die PKDW die Betroffenen, so auch den Kläger, mit Schreiben vom wie folgt:

8Seit dem zahlte die PKDW den befristeten Gewinnzuschlag nicht mehr aus; zudem setzte sie die unbefristete Pensionskassenrente des Klägers zum , , und zum um jeweils 1,4 %, zum um 1,38 %, zum um 1,36 %, zum um 1,34 %, zum um 1,3 %, zum um 1,26 % und zum um 1,25 % herab. Der Kläger bezog von der PKDW ab dem eine Pensionskassenrente iHv. 289,75 Euro monatlich, ab dem iHv. 285,70 Euro monatlich, seit dem iHv. monatlich 281,70 Euro, ab dem iHv. monatlich 277,75 Euro, ab dem iHv. 273,92 Euro monatlich, ab dem iHv. monatlich 270,19 Euro, ab dem iHv. 266,57 Euro, ab dem iHv. 263,11 Euro, ab dem iHv. monatlich 259,79 Euro und ab dem iHv. 256,55 Euro monatlich.

9Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW seit dem seine unbefristete Pensionskassenrente abgesenkt und die Zahlung des befristeten Gewinnzuschlags eingestellt hat. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm gegenüber in diesem Umfang nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt würden. Bei dem Versorgungsversprechen der Rechtsvorgängerin der Beklagten handele es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage. Die Einstandspflicht der Beklagten erstrecke sich nicht nur auf die zuletzt gezahlte unbefristete Pension - einschließlich der bisherigen Gewinnanteile -, sondern umfasse auch den bis zuletzt gezahlten Gewinnzuschlag iHv. 44,08 Euro. Sie sei zudem nicht auf den Teil der Pensionskassenrente beschränkt, der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhe. Jedenfalls sei die Beklagte für die bis zum gezahlte unbefristete Pension - ohne befristeten Gewinnzuschlag - iHv. 293,87 Euro monatlich, zumindest jedoch für den Teil der unbefristeten Pensionskassenrente einstandspflichtig, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhe. Seine Ansprüche seien weder verfallen noch verjährt.

10Der Kläger hat zuletzt beantragt,

11Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie treffe keine Einstandspflicht. Ihre Rechtsvorgängerin habe sich in der BV Altersversorgung lediglich dazu verpflichtet, Beiträge in bestimmter Höhe abzuführen. Sie habe demnach eine reine Beitragszusage, allenfalls eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt. Zudem ergebe sich weder aus der BV Altersversorgung noch aus der Satzung der PKDW, dass dem Kläger die unbefristeten Gewinnanteile und die befristeten Gewinnzuschläge zugesagt wurden. Sollte sie dennoch einstandspflichtig sein, sei ihre Einstandspflicht jedenfalls auf den Teil der Pensionskassenrente des Klägers beschränkt, der auf den von ihrer Rechtsvorgängerin erbrachten Beiträgen beruhe. Hiervon ausgehend sei die Klage bereits unschlüssig. Der Kläger habe den Teil der Pensionskassenrente, für den sie die Einstandspflicht treffe, nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers weitgehend verfallen und verjährt.

12Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

13Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen.

14A. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zu 1. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom bis zum begehrt, ist seine Revision unzulässig. Insoweit wurde die Revision nicht ordnungsgemäß begründet.

15I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl.  - Rn. 13). Die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl.  - Rn. 20). Betrifft die angefochtene Entscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl.  - Rn. 13). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ( - Rn. 10).

16II. Danach ist die Revision des Klägers insoweit unzulässig, als dieser mit dem Hauptantrag zu 1. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom bis zum begehrt.

17Das Landesarbeitsgericht hat sein die Klage abweisendes Urteil nicht nur damit begründet, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert zur Höhe der begehrten Zahlungen vorgetragen, sondern seine Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger für die Zeit vom bis zum geltend gemachten Ansprüche ebenso tragend darauf gestützt, diese Forderungen seien nach § 18a BetrAVG verjährt. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich die Revisionsbegründung nicht ansatzweise auseinander. Soweit sich der Kläger zur etwaigen Verjährung seiner Ansprüche nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geäußert hat, ist dies für die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich.

18B. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache zum Teil Erfolg. Insoweit ist die zulässige Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. zum Teil begründet. Die Hilfsanträge und Hilfs-Hilfs-Anträge des Klägers bedurften keiner Entscheidung.

19I. Die Klage mit den Hauptanträgen ist zulässig. Dies gilt - in der gebotenen Auslegung - auch für den Hauptantrag zu 2.

201. Der Hauptantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihm gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der PKDW aufgrund des im Jahr 2003 gefassten Herabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung und der Einstellung der Zahlung des befristeten Gewinnzuschlags ab dem hinter der ihm bis zum gezahlten Pensionskassenrente iHv. insgesamt 337,95 Euro zurückbleiben. Der Kläger hat mit dem Hauptantrag zu 1. Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente nur für die Zeit bis zum geltend gemacht. Mit dem Hauptantrag zu 2. will er erkennbar festgestellt wissen, dass die Beklagte auch für die Zeit danach die Einstandspflicht für die Beträge trifft, um die die von der PKDW gezahlte Pensionskassenrente hinter dem Betrag iHv. 337,95 Euro zurückbleibt.

212. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zu 2. zulässig.

22a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 14, BAGE 146, 200). So verhält es sich hier. Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger gegenüber ab dem gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig ist.

23b) Der Kläger hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, da diese eine Einstandspflicht dem Grunde und der Höhe nach auch für die Zeit ab dem in Abrede stellt.

24II. Die Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. ist - soweit in der Revision hierüber zu entscheiden ist - zum Teil begründet. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der unbefristeten Pensionskassenrente des Klägers seit dem herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

251. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

26a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl.  - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat ( - aaO).

27b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa  - Rn. 65 mwN).

282. Danach lagen die Voraussetzungen der Einstandspflicht vor, ohne dass diese auf eine Mindestleistung beschränkt wäre. Die Einstandspflicht umfasst jedoch weder den zeitlich begrenzt gewährten Gewinnzuschlag noch den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente.

29a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt.

30aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. etwa  - Rn. 40 mwN, BAGE 142, 72).

31bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger allerdings keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte.

32(1) Dies folgt bereits aus § 12 des Arbeitsvertrages, wonach die „von der G GmbH vorgesehene betriebliche Altersversorgung nach der Betriebsordnung des Hauses G auf den Reisenden ausgedehnt wird“, und dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger zum zur Pensionskasse, nunmehr PKDW, zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet hat, damit er gegen diese einen Anspruch erwirbt.

33Zwar ist es nach dem Wortlaut von § 12 des Arbeitsvertrages unklar, ob bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung bestand, die durch die in § 12 des Arbeitsvertrages genannte Betriebsordnung auf die Reisenden - so auch den Kläger - erstreckt worden war, oder ob die Betriebsordnung selbst die betriebliche Altersversorgung regelte und die Erstreckung auf die Reisenden - hier den Kläger - durch § 12 des Arbeitsvertrages und damit konstitutiv erfolgte. Auch lässt sich § 12 des Arbeitsvertrages nicht entnehmen, welchen Inhalt die bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Regelung zur betrieblichen Altersversorgung konkret hatte. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger - erkennbar in Vollzug (auch) der in § 12 des Arbeitsvertrages getroffenen Abrede - zum zur Pensionskasse, nunmehr PKDW, zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet hatte. Darin liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die für den Tarif A mit Endalter gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

34(2) Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt hatte, wird durch die die „Betriebliche Altersversorgung“ regelnde BV Altersversorgung bestätigt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hatte sich ihre Rechtsvorgängerin in der BV Altersversorgung nicht lediglich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, sondern den Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollten und damit ein betriebsrentenrechtliches Versprechen abgegeben.

35Zwar betrifft die BV Altersversorgung, die am geschlossen wurde und rückwirkend zum in Kraft trat, in erster Linie die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die bis zum noch nicht zur Pensionskasse angemeldet waren und die demzufolge mit dieser noch keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatten. Diese Mitarbeiter erhielten mit der BV Altersversorgung nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit „als zusätzliche Altersversorgung der Pensionskasse der Chemischen Industrie beizutreten“ (Ziff. 1 BV Altersversorgung). Ziff. 2 und 3 BV Altersversorgung bestimmen im Hinblick auf die Finanzierung des Versorgungsversprechens, dass der monatliche Versicherungsbeitrag in der Regel 6 % des Bruttolohns oder -gehalts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt und dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten von diesem Gesamtversicherungsbeitrag für alle Mitarbeiter, die fünf Jahre oder länger bei ihr beschäftigt sind, 4 % und dass der/die Mitarbeiter/in 2 % zahlen. Nach Ziff. 11 BV Altersversorgung gelten im Übrigen die Satzungen der Pensionskasse.

36Allerdings wurden auch die Außendienstmitarbeiter, die - wie der Kläger - am bereits zur Pensionskasse angemeldet waren und demzufolge mit der Pensionskasse bereits Versicherungsverträge abgeschlossen hatten, ausdrücklich in die Regelung der betrieblichen Altersversorgung nach der BV Altersversorgung einbezogen. Für diese Mitarbeiter bestimmt Ziff. 7 BV Altersversorgung einerseits, dass deren Versicherungsverträge von der neuen Regelung unberührt bleiben. Andererseits sieht Ziff. 7 BV Altersversorgung vor, dass die zur Finanzierung der Leistungen der Pensionskasse von den Mitarbeitern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bislang in jährlich konstanter Höhe gezahlten Versicherungsbeiträge ab dem prozentual an die tariflichen Lohnerhöhungen angekoppelt werden. Dementsprechend sind die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger auch verfahren. Ausweislich der dem Kläger erteilten Aufrechnungsbescheinigungen der Pensionskasse beliefen sich die Beiträge des Klägers bis zum Jahr 1991 auf jährlich 300,00 DM und die der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf jährlich 600,00 DM, was monatlichen Beiträgen iHv. 25,00 DM für den Kläger und iHv. 50,00 DM für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit einem monatlichen Gesamtbeitrag iHv. 75,00 DM entspricht. Ab dem Jahr 1992 haben sodann weder der Kläger noch die Rechtsvorgängerin der Beklagten weiterhin Beiträge in dieser - konstanten - Höhe, sondern jährlich ansteigende Beiträge gezahlt.

37b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG treffen, wenn er den Versorgungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt hat, weshalb es nicht von Bedeutung ist, dass die von der Mitgliederversammlung der PKDW im Jahr 2003 beschlossene Leistungsherabsetzung auf den Wert der Gewinnanteile beschränkt ist, die in der Vergangenheit gewährt wurden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger keine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.

38aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Ebenso wie bei der Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verspricht der Arbeitgeber nicht nur die Zahlung der Beiträge, sondern eine Versorgungsleistung. Allerdings wird nicht die im Versorgungsfall geschuldete Leistung, sondern ein bestimmter Betrag bzw. Aufwand festgelegt, aus dem sich die versprochene Leistung errechnet. Werden - wie hier - Beiträge an eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG zugesagt, ergibt sich die zugesagte Versorgungsleistung in der Regel aus den für das Versicherungsverhältnis geltenden Versicherungs- bzw. Tarifbedingungen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 83).

39Demgegenüber liegt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine Beitragszusage mit Mindestleistung vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen.

40bb) Danach hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und keine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt. Zwar hat der Kläger weder die Versicherungs- noch die Tarifbedingungen der Pensionskasse vorgelegt. Dies ist jedoch unschädlich. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte den Kläger ab dem zur Pensionskasse zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet. Zugunsten des Klägers wurden ab dem Jahr 1972 bestimmte Beiträge an die Pensionskasse abgeführt. Ausweislich der Aufrechnungsbescheinigungen, deren Inhalt von der Beklagten nicht beanstandet wurde, wurden die Beiträge und die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile - wie es der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG entspricht - in eine Anwartschaft auf (laufende) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgerechnet. Die dem Kläger ab dem monatlich gezahlte Pensionskassenrente wurde auf der Grundlage der so erworbenen Jahrespensionsanwartschaft ermittelt. Für die Annahme einer Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist danach kein Raum.

41c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erstreckt sich die Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht auf den bis zum befristet gezahlten Gewinnzuschlag. Dies folgt bereits daraus, dass der Gewinnzuschlag jedenfalls ab dem nicht mehr Bestandteil der dem Kläger zugesagten Pensionskassenrente war. Es kann vorliegend dahinstehen, ob zu der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zugesagten Überschussbeteiligung über die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile hinaus auch die nur befristet gewährten Gewinnzuschläge gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, müsste die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht dafür einstehen, dass diese Gewinnzuschläge über den hinaus erbracht werden. Die Gewinnzuschläge iHv. zuletzt 44,08 Euro monatlich waren von vornherein bis zu ihrer Einstellung mit Ablauf des befristet und danach nicht mehr geschuldet, sodass sich die Einstandspflicht der Beklagten hierauf nicht erstrecken kann.

42d) Die Beklagte ist zudem - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner unbefristeten Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht. Dies folgt daraus, dass der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, schon nicht dargetan hat, dass sich die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente erstreckte, der auf seinen eigenen Beiträgen beruht. Zwar hat der Kläger eigene Beiträge an die Pensionskasse geleistet. Dies allein reicht jedoch zur Begründung der Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht aus.

43aa) Nach der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG getroffenen Bestimmung, die aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt wurde, liegt betriebliche Altersversorgung nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, folgt hieraus die gesetzliche Einstandspflicht. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht“.

44Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Arbeitgeber im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er eine entsprechende, auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll (vgl. Höfer BetrAVG Stand August 2014 § 1 Rn. 109 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 170). Für die Art der Zusage trägt der Versorgungsberechtigte, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast.

45bb) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Beiträgen beruhen.

46Aus § 12 des Arbeitsvertrages kann der Kläger insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese arbeitsvertragliche Bestimmung hat lediglich die Ausdehnung der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung auf den Kläger zum Inhalt; sie trifft keine Regelungen über die Finanzierung der Leistungen.

47Auch aus der BV Altersversorgung ergibt sich die für die Annahme betrieblicher Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und das Eingreifen der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG erforderliche „Umfassungszusage“ nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Zwar heißt es in Ziff. 8 Abs. 2 BV Altersversorgung, dass die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter - zu denen auch der Kläger gehört - „nach wie vor“ ebenfalls die Möglichkeit haben, zur Erhöhung ihrer zu erwartenden Rentenzahlung von sich aus einen höheren Beitrag zu zahlen. Auch sieht Ziff. 9 BV Altersversorgung vor, dass Mitarbeiter - wie der Kläger - die Möglichkeit haben, durch Zahlung eines einmaligen Sonderbeitrags ihre Anwartschaft entsprechend zu erhöhen. Dies könnte dafür sprechen, dass die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens nicht in seinem freien Belieben stand, weshalb der auf seinen regulären Beiträgen beruhende Teil seiner Pensionskassenrente als unselbständiger Teil eines einheitlichen Betriebsrentenanspruchs anzusehen sein könnte (vgl. hierzu  - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1).Dagegen spricht jedoch, dass die Pensionskasse in den ab dem Jahr 1977 erteilten Aufrechnungsbescheinigungen die beiden Rentenstämme - dh. die auf Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und auf Beiträgen des Klägers beruhenden Anwartschaften - gesondert berechnet und ausgewiesen hat und dass diese beiden Rentenstämme von der Pensionskasse lediglich deswegen schließlich zusammengeführt und in einer Summe ausgewiesen wurden, da die Pensionskasse die entstandenen Versorgungsansprüche insgesamt erfüllen muss (vgl. auch  - aaO).

48Aufschluss darüber, ob es sich bei der Pensionskassenrente des Klägers auch insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt, als diese auf Beitragszahlungen des Klägers beruhen, können nach alledem nur die Versicherungs- und Tarifbedingungen des Tarifs A der Pensionskasse geben. Diese Unterlagen hat der Kläger indes nicht vorgelegt.

49cc) Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auf Versorgungszusagen, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden, überhaupt Anwendung findet (gegen eine Anwendung Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197, der davon ausgeht, dass mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG die Eigenbeitragszusage erstmals als betriebliche Altersversorgung anerkannt wurde; unklar  - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1).

50Für eine Geltung auch für vor dem erteilte Zusagen spricht indes § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 des Neuregelungsgesetzes in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde. § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Zwar sah der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT-Drs. 14/9007 S. 16); diese sollte nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs „mit Wirkung“ vom in Kraft treten (BT-Drs. 14/9007 S. 24). Demgegenüber enthält Art. 25 des Neuregelungsgesetzes, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52). Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist keine Rede.

51Ohnehin deutet die Gesetzesbegründung darauf hin, dass lediglich eine bereits zuvor bestehende Rechtslage klargestellt werden sollte. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.) wird mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG „klargestellt“, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, dh. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, „auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“.

523. Danach hat die Beklagte dem Kläger gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem insoweit einzustehen, als die PKDW den auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der unbefristeten Pensionskassenrente des Klägers ab dem herabgesetzt hat. Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, sie sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses.

53a) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Sie haben jedoch vereinbart, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgesehene betriebliche Altersversorgung nach der Betriebsordnung des Hauses G auf den Kläger ausgedehnt wird. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger zudem - erkennbar in Erfüllung dieser Vereinbarung - zum bei der Pensionskasse als Mitglied angemeldet und an die Pensionskasse festgesetzte Beiträge abgeführt, damit der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwirbt. In dieser Vereinbarung liegt die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

54b) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistungsbedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen.

55aa) Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festlegen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher ausschließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsbedingungen der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen  - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207).

56bb) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW auch die Bestimmung in § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW erfasst, wäre zudem mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar und muss auch deshalb ausscheiden.

57Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse hat der Arbeitgeber die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat er nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mittelbaren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über einen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien ( - Rn. 44, BAGE 142, 72).

584. Der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhende Teil der monatlichen Pensionskassenrente des Klägers beläuft sich auf 2/3 der bis zum iHv. 293,87 Euro gezahlten unbefristeten monatlichen Pensionskassenrente. Die sich daraus für die Zeit ab dem ergebenden Forderungen des Klägers sind weder verjährt noch verfallen.

59a) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger hinreichend zum Umfang des auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teils seiner unbefristeten Pensionskassenrente vorgetragen.

60aa) Der Teil der Pensionskassenrente, für den die Beklagte die Einstandspflicht trifft, ist ohne Weiteres aus den von der Pensionskasse nach dem Tarif A erstellten Aufrechnungsbescheinigungen ersichtlich. Diese geben lückenlos den Versicherungsverlauf für die Zeit vom bis zum wieder. Danach wurden die Beiträge zu 2/3 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und zu 1/3 vom Kläger aufgebracht und zumindest ab dem Jahr 1977 getrennt in die Rentenanwartschaft des Klägers umgerechnet. Auch die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile wurden im Verhältnis der Beitragsanteile ausgewiesen.

61bb) Hiergegen hat die Beklagte keine durchgreifenden Einwände erhoben. Soweit sie geltend macht, der Kläger habe bis zum Rentenbeginn weitere Sonderbeiträge gezahlt, dringt sie hiermit nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass Sonderbeiträge vom Kläger nicht erbracht wurden. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

62(1) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommene Beweiswürdigung kann durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Dieses kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist nur, ob es den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob diese Würdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist und ob sie rechtlich möglich ist ( - Rn. 34 mwN, BAGE 144, 160).

63(2) Danach hält die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger bis zum Rentenbeginn am keine Sonderbeiträge eingezahlt hat, der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat seine Würdigung auf die von der Pensionskasse erteilten Aufrechnungsbescheinigungen gestützt, aus denen sich ergibt, dass bis zum keine Sonderbeiträge eingezahlt wurden. Zudem wirkt sich aus, dass die PKDW die Ausgangsrente des Klägers entsprechend der zuletzt in der Aufrechnungsbescheinigung für das Jahr 1998 festgestellten Jahrespensionsanwartschaft ermittelt hat. Auch danach hat es bis zum Rentenbeginn des Klägers keine weiteren Beitragszahlungen gegeben. Die Beklagte hat demgegenüber Fehler, Unvollständigkeiten oder Widersprüche in den Aufrechnungsbescheinigungen und in der Rentenermittlung der PKDW nicht gerügt.

64(3) Auch sonst ist die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hat - überzeugend - dargelegt, auf welchem Irrtum seine fehlerhafte Sachdarstellung in der ersten Instanz beruhte (§ 290 ZPO). Ob das Vorbringen des Klägers, wie die Beklagte rügt, verspätet war, ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen ( - Rn. 37).

65b) Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber nicht nur in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW die ab dem iHv. 281,07 Euro gezahlte Ausgangsrente des Klägers, soweit sie auf Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht, ab dem herabgesetzt hat. Vielmehr trifft die Beklagte die Einstandspflicht für die Herabsetzungen, die der Teil der an den Kläger bis zum iHv. 293,87 Euro gezahlten unbefristeten Pensionskassenrente erfahren hat, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht.

66aa) Aus der von der PKDW unter dem erstellten Mitteilung über die Umstellung der Pensionen und Anwartschaften von D-Mark auf Euro geht hervor, dass sich die unbefristete Pension des Klägers seit Rentenbeginn auf jährlich 6.896,91 DM, dh. monatlich 574,74 DM und damit auf jährlich 3.526,39 Euro, dh. monatlich 293,87 Euro erhöht hatte. Dieser Betrag wurde an den Kläger auch bis zum ausgezahlt.

67bb) Die Erhöhung der unbefristeten Pensionskassenrente des Klägers auf monatlich 293,87 Euro kann ausschließlich darauf zurückgeführt werden, dass die PKDW dem Versicherungsvertrag des Klägers nach Rentenbeginn, also während der Rentenbezugsphase, im Rahmen der Überschussbeteiligung weitere Gewinnanteile zur zeitlich unbefristeten, also dauerhaften Erhöhung der Pensionskassenrente zugewiesen hat.

68Ausweislich der von der Pensionskasse für die Jahre 1972 bis 1998 erteilten Aufrechnungsbescheinigungen konnte eine Erhöhung der Jahrespensionsanwartschaft des Klägers nach dem Tarif A nur infolge von Beitragszahlungen und der Zuweisung von Gewinnanteilen eintreten. Dass nach Rentenbeginn des Klägers weitere Beitragszahlungen erfolgt sind, oder dass die vereinbarte Überschussbeteiligung auf die Anwartschaftsphase beschränkt war, hat keine der Parteien vorgetragen. Beides wäre auch unüblich.

69c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind die mit dem Hauptantrag zu 1. für die Zeit ab dem geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG weder nach § 19 des Arbeitsvertrages „verjährt“ noch nach § 18 des Arbeitsvertrages iVm. § 17 Abs. 4 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie (im Folgenden MTV Chemie) verfallen.

70aa) Die Ansprüche des Klägers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sind nicht nach § 19 des Arbeitsvertrages verfallen. Danach „verjähren“ die Ansprüche aus dem Vertrag zwar innerhalb von neun Monaten nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Vereinbarung ist jedoch erkennbar auf Ansprüche aus dem aktiven Arbeitsverhältnis zugeschnitten und erfasst demnach Versorgungsansprüche, die typischerweise erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen und fällig werden, nicht.

71bb) Ebenso wenig sind die Ansprüche des Klägers nach § 17 Abs. 4 MTV Chemie verfallen, wonach ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, spätestens einen Monat nach Fälligkeit geltend gemacht werden muss.

72Es kann dahinstehen, ob § 17 Abs. 4 MTV Chemie den aus dem Gesetz, nämlich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG folgenden Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers bereits seinem Wortlaut nach überhaupt erfasst. Jedenfalls ist § 17 Abs. 4 MTV Chemie nach seinem Zweck eng auszulegen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die - wie Betriebsrentenansprüche - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen (vgl. etwa  - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82). Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl.  - Rn. 40, BAGE 138, 332; - 3 AZR 186/06 - aaO). Dies gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - auch für die in § 17 Abs. 4 MTV Chemie bestimmte Ausschlussklausel.

735. Hiernach ist die Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und zu 2., soweit in der Revision hierüber zu entscheiden war, zum Teil begründet.

74a) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom bis zum iHv. insgesamt 1.130,46 Euro brutto verlangen.

75Die unbefristete Pensionskassenrente des Klägers belief sich zum auf monatlich 293,87 Euro brutto. Sie wurde zum auf monatlich 270,19 Euro brutto, zum auf monatlich 266,57 Euro brutto, zum auf monatlich 263,11 Euro brutto, zum auf monatlich 259,79 Euro brutto und zum schließlich auf monatlich 256,55 Euro brutto herabgesetzt.

76Hieraus errechnet sich - entsprechend dem Beitragsanteil der Rechtsvorgängerin der Beklagten von 2/3 - für die Zeit vom bis zum eine Differenz iHv. insgesamt 94,74 Euro (= 6 x 23,68 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom bis zum eine Differenz iHv. 218,40 Euro (= 12 x 27,30 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom bis zum eine Differenz iHv. 246,12 Euro (= 12 x 30,76 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom bis zum eine Differenz iHv. 272,64 Euro (= 12 x 34,08 Euro : 3 x 2) und für die Zeit vom bis zum eine Differenz iHv. 298,56 Euro brutto (= 12 x 37,32 Euro : 3 x 2).

77b) Die Beklagte ist zudem verpflichtet, dem Kläger gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der PKDW aufgrund des im Jahr 2003 gefassten Herabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung ab dem hinter dem auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der bis zum gezahlten Pensionskassenrente des Klägers iHv. monatlich 195,91 Euro brutto zurückbleiben.

78c) Da der Kläger die Voraussetzungen des Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB nicht dargetan hat, stehen ihm Zinsen auf die rückständigen Betriebsrentenleistungen lediglich als Prozesszinsen zu (§ 291 BGB).

79III. Einer gesonderten Entscheidung über die Hilfs- und die Hilfs-Hilfs-Anträge des Klägers bedurfte es nicht. Die Auslegung dieser Anträge ergibt, dass ihnen gegenüber den Hauptanträgen keine eigenständige Bedeutung zukommt, da sie als „Minus“ in den beiden Hauptanträgen enthalten sind.

80Die Hauptanträge zielen darauf ab, dass die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Kläger gegenüber in dem Umfang einsteht, um die die Zahlungen der PKDW ab dem hinter den Leistungen zurückgeblieben sind und ab dem zurückbleiben, die von der PKDW bis zum einschließlich des befristeten Gewinnzuschlags und unabhängig davon, ob die Leistungen auf Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten oder auf Beitragszahlungen des Klägers beruhen, insgesamt an den Kläger erbracht wurden. Mit den Hilfsanträgen hat der Kläger seine mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüche um den Berechnungsposten „befristet gewährter Gewinnzuschlag“ bereinigt. Mit den Hilfs-Hilfs-Anträgen hat er sodann sein mit den Hilfsanträgen geltend gemachtes Begehren auf 2/3, mithin auf den Teil der Pensionskassenrente, der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht, beschränkt und damit einen weiteren Berechnungsposten ausgeschlossen. Über die einzelnen Berechnungsposten war aber bereits im Rahmen der Entscheidung über die Hauptanträge zu befinden. Dass es sich bei den Hilfs- und den Hilfs-Hilfs-Anträgen nicht um eigenständige Anträge handelt, hat der Kläger zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt.

81C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0

Fundstelle(n):
XAAAE-90688