Instanzenzug:
Gründe
1 I.
Der Beklagte hat gegen den seine Berufung verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem er darauf hingewiesen worden ist, dass sein Rechtsmittel unzulässig ist, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, hat der Beklagte die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
2Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780014140715) hat sich der Beklagte schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
3 II.
Die Eingabe des Beklagten vom ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.
41.
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat funktionell zuständig. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
52.
Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Senat liegt. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971, S. 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig (, NJW-RR 2005, 584; Beschluss vom - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148; Beschluss vom - 1 StR 555/06, [...]; Beschluss vom - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom - I ZB 7/10, [...] Rn. 2).
6Dieser Rechtsprechung zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG haben sich das Dienstgericht des Bundes (Beschluss vom - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003) und der Bundesfinanzhof angeschlossen (Beschluss vom - X E 1/05, BFHE 209, 422). Demgegenüber sind das , NVwZ 2006, 479; Beschluss vom - 8 KSt 16/06, [...] Rn. 1) und das , [...] Rn. 6) davon ausgegangen, dass diese Vorschrift bei allen Kollegialgerichten gilt, auch wenn für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 3 VwGO und für das Bundessozialgericht gemäß § 40 in Verbindung mit § 33 SGG institutionell grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist.
73.
An der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum die Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG eingeführt hat (, BFH/NV 2014, 894; Beschluss vom - XI E 1/14, [...] Rn. 12; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 1 GKG Rn. 68; Laube in Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: , § 66 GKG Rn. 155). Danach gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Diese Regelung dient - ebenso wie die gleichzeitig eingeführten Vorschriften des § 1 Abs. 2 FamGKG (vgl. hierzu Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 31) und des § 1 Abs. 6 GNotKG (vgl. hierzu Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 1 Rn. 29) - nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (BTDrucks. 17/11471 [neu], S. 243).
84.
Da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach seinem Art. 50 ohne Übergangsregelung zum in Kraft getreten ist, ist der Einzelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen berufen, die sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind (§ 71 Abs. 1 GKG). Der zuständige Einzelrichter ist in der senatsinternen Geschäftsverteilung zu bestimmen.
9 III.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.
101.
Durch die Rechtsbeschwerde ist die zweifache Gebühr nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) nach einem Wert von 1.106 € angefallen, mithin 142 € (2 x 71 €). Diese Gebühr ermäßigt sich auf eine Gebühr, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist. Hiervon ist der Kostenbeamte zutreffend ausgegangen und hat deshalb eine ermäßigte Gebühr von 71 € gegen den Beklagten angesetzt.
112.
Soweit der Beklagte mit der Erinnerung geltend macht, das Rechtsbeschwerdegericht sei ihm gegenüber nicht tätig geworden, deshalb schulde er keinerlei Gerichtsgebühren, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Gerichtsgebühren entstehen mit der Einlegung des Rechtsmittels, § 6 Abs. 1 GKG. Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde führt lediglich zu einer Ermäßigung der Rechtsbeschwerdegebühren und nicht zu deren Wegfall.
12 IV.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Fundstelle(n):
KAAAE-90474