»a) Wird der Rechtsanwalt beauftragt, Klage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu erheben, muß er im Hinblick auf § 323 ZPO zu klären versuchen, ob in der Vergangenheit schon ein Vollstreckungstitel ergangen ist, wenn der Unterhalt nicht ersichtlich erstmals tituliert werden soll. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß die Angaben des Mandanten in dieser Hinsicht lückenhaft sind, hat sich der Anwalt um zusätzliche Information durch ergänzende Befragung seiner Partei oder Einsicht in die Akten ihm bekannt gewordener Vorprozesse zu bemühen.
b) Hat der Anwalt schuldhaft pflichtwidrig eine Leistungsstatt einer Abänderungsklage erhoben, hat er auch dann für den dadurch dem Mandanten entstandenen Schaden einzustehen, wenn das Gericht rechtsfehlerhaft nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Leistungs- in eine Abänderungsklage umzudeuten.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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