Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit eines ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
Beantragt
ein früherer, wegen Mandatsbeendigung aus dem finanzgerichtlichen
Verfahren ausgeschiedener Prozessbevollmächtigter die Festsetzung
des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit, bevor das Verfahren abgeschlossen
ist, ist hierüber gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entscheiden und der Antragsteller
nicht auf den - grundsätzlich vorrangigen - Antrag nach § 63 Abs.
2 GKG zu verweisen.
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 20.03.2015 - 3 K 218/14