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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 157/14

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3 Satz 1, GKG § 52 Abs. 3 Satz 2

Streitwert bei Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden für Zwecke der Vorauszahlungen

Leitsatz

Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen einen Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen bemisst sich nach dem Jahreswert der Vorauszahlungen. Das gilt auch nach Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom (BGBl I 2013, 2586) mit Wirkung ab dem .

Fundstelle(n):
QAAAE-90339

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 19.03.2015 - 3 K 157/14

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