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Ratenzahlungsvereinbarung kein Indiz für Zahlungsunfähigkeit
Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung – wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält – ist gem. als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben. Sie ist lediglich dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. NWB OAAAD-48856).
Der BGH bestätigt mit der Entscheidung seine Rechtsprechung zur Einordnung von Ratenzahlungsbegehre...