1. Auch ein geistig behindertes Kind hat bei inklusiver Beschulung an einer Regelschule Anspruch auf einen Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII.
2. Der Kernbereich der Schule ist nicht betroffen, wenn es sich im Wesentlichen um Hilfe zur Konzentration und Selbstorganisation handelt.
3. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer ist nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften der § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglHV zu bestimmen ( - und Urteil vom - B 8 SO 10/11 R).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAE-90126
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13
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