Instanzenzug: S 6 AY 1549/10
Gründe:
I
1Im Streit ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die rückwirkende Gewährung sog Analog-Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt gewährter Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 1.1.2005 bis 29.2.2008 nebst Zinsen.
2Der 1991 geborene Kläger serbischer Staatsangehörigkeit bezog ua vom 1.1.2005 bis 29.2.2008 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Seinen Überprüfungsantrag vom 28.10.2009, gerichtet auf die rückwirkende Erbringung höherer Leistungen und Verzinsung des Nachzahlungsbetrags, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 29.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 18.2.2010). Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10.7.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 6.11.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Nachzahlung von Leistungen stehe der zwischenzeitlich eingetretene Wegfall der Bedürftigkeit (zumindest im Mai, Juni und Juli 2011) entgegen.
3Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde; er macht die grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfrage geltend:
"Kann bei rechtswidrig verweigerten Pauschalleistungen des AsylbLG (und der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung) durch eine Bezugnahme auf Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts, hier des Asylbewerberleistungsrechts (bzw. des Sozialhilferechts), der Nachgewährungsanspruch des § 44 SGB X in seinen dort festgelegten zeitlichen Grenzen für den Personenkreis ausgeschlossen werden, der nach der ersten Beendigung des Leistungsbezuges gem. § 3 AsylbLG bis ggf. dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz länger als einen Monat nicht sozialhilfebedürftig gewesen ist?"
4Zudem liege eine Divergenz der Entscheidung des LSG zur Entscheidung des ) vor, worin die Anwendung des § 44 SGB X im AsylbLG bejaht worden sei. Damit setze sich das LSG in Widerspruch, wenn es das "Strukturprinzip" "keine Hilfe für die Vergangenheit" wieder zur Anwendung bringe.
II
5Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
6Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
7Dem Vortrag des Klägers mangelt es bereits an ausreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Es ist nicht dargelegt, weshalb sich diese Rechtsfrage noch stellt. Der Kläger nimmt in seinem Vortrag vielmehr selbst ausführlich Bezug auf Senatsentscheidungen (ua BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22), in der die aufgeworfene Rechtsfrage bereits bejaht worden ist. Worin eine weiter gehende Klärungsbedürftigkeit begründet oder wodurch sie erneut entstanden sein soll, stellt der Kläger hingegen nicht dar. Soweit der im Übrigen sehr breit angelegte Vortrag als inhaltliche Kritik an der Senatsrechtsprechung zur Anwendung des § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsrecht zu verstehen ist, vermag dies die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
8Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen zur Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG im Zusammenhang mit dem , 1 BvL 2/11 -, BGBl I 1715 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Da sich der Senat in seinem Urteil vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R - SozR 4-3520 § 3 Nr 3) bereits mit der angesprochenen Problematik auseinandergesetzt hat, hätte es zur ordnungsgemäßen Begründung der Beschwerde auch insoweit einer Darlegung verlangt, weshalb noch immer oder erneut Klärungsbedarf bestehen soll.
9Auch soweit der Kläger eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG behauptet, genügt sein Vorbringen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist dabei erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Der Kläger hat jedoch weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BSG formuliert, die voneinander abweichen. Die Beschwerdebegründung kann vielmehr nur so verstanden werden, dass eine "Divergenz" in den Entscheidungen des BSG selbst gerügt wird, wenn vorgetragen wird, das LSG habe die Entscheidungen des BSG zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X im AsylbLG beachtet und die weitere Entscheidung berücksichtigt, wonach beim zwischenzeitlichen Wegfall der Bedürftigkeit ein Zahlungsanspruch nicht bestehe. Wenn aber das LSG nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Entscheidungen des BSG beachtet hat, wird im eigentlichen Sinn keine Divergenz gerügt, sondern wiederum im Ergebnis nur Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung des LSG wie des BSG geübt, was für eine Revisionszulassung gerade nicht genügt.
10Zum Zinsanspruch fehlt im Übrigen jeder Vortrag.
11Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
AAAAE-90071