Instanzenzug: S 6 R 155/10
Gründe:
1Der Kläger hat mit einem von seiner Bevollmächtigten unterzeichneten, am beim BSG eingegangenen Schreiben vom gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am zugestellten Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (sinngemäß) die Beiordnung eines Notanwalts (Anwalt "gegen Vergütung nach RVG") beantragt.
2Der Antrag auf Beiordnung eines Anwalts nach § 78b ZPO (sog "Notanwalt") ist abzulehnen.
3Wer - ohne die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfüllen - die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen will, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht gefunden werden konnte (§ 78b ZPO), muss diesen Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist stellen und dabei darlegen und glaubhaft machen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben sind.
4Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte hat der Antragsteller die zur Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich zu bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorzulegen oder sonst glaubhaft zu machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom - 4 BA 155/96 - und vom - B 9a/9 SB 39/04 B). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl ). Dies ist nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen. Der Kläger hat lediglich mit einem erst nach Fristablauf, nämlich am eingegangenen Schreiben vom seine Bemühungen näher konkretisiert, ohne allerdings weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorzulegen. Die Erfordernisse für eine Notanwaltsbeiordnung sind damit nicht erfüllt.
5Die mit Schreiben vom eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Hierzu gehört die Bevollmächtigte des Klägers nicht.
6Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG; § 169 SGG entsprechend).
7Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
FAAAE-90065