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Entschädigungsklage, Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren
(1) Die vom Senat entwickelten Leitlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes. (2) Auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, die Beteiligten dem Ruhen aber trotz einer entsprechenden Anfrage des FG nicht zustimmen, bleibt das FG zur Verfahrensförderung verpflichtet. In derartigen Fällen kann jedoch bereits die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, eine ausreichende Wiedergutmachung darstellen. (3) Der Anspruch auf Geldentschädigung steht in Fällen subjektiver Klagehäufung jeder an einem Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG). Dies ...