Steuerliche Behandlung des sog. Handgelds/Signing Fees im Profifußball
Exklusive Nutzungsmöglichkeit an einem Lizenzspieler im Profifußball
Verpflichtet ein Fußballverein einen Spieler, der bei keinem anderen Verein unter Vertrag steht (sog. ablösefreie Spieler), hat der aufnehmende Verein keine Ablösezahlungen (Transferentschädigungen) an einen abgebenden Verein zu leisten, vielmehr werden Zahlungen an den Spieler selbst und ggf. an dessen Spielerberater geleistet. Diese Zahlungen werden als Handgeld, signing fees oder Sonderzahlungen bezeichnet.
Mit , hat der BFH zu Transferentschädigungen entschieden, dass diese Ablösezahlungen als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit „an dem Spieler” zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben sind.
Nach Auffassung der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erwirbt der verpflichtende Verein mit der Zahlung eines Handgeldes an ablösefreie Profifußballspieler, demgegenüber kein immaterielles Wirtschaftsguts i. S. d. § 5 Abs. 2 EStG.
Die gezahlten Handgelder sind jedoch Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Abschlussstichtag darstellen und für die insoweit ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen ist. Die Kosten sind über die Dauer des geschlossenen Arbeitsvertrages aktiv abzugrenzen. Die Vereinbarung über die Handgeldzahlung und der mit dem Spieler begründete Arbeitsvertrag sind in einer Weise miteinander verknüpft, dass die Handgeldzahlung durch den Verein die Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Verein darstellt. Eine Handgeldzahlung ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nicht denkbar.
Ich bitte die bundeseinheitliche Rechtsauffassung für Handgeldzahlungen zu berücksichtigen, die nach dem vereinbart werden.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - S 2170 - 2015/0004 - St 141
Fundstelle(n):
DB 2015 S. 1013 Nr. 18
DStZ 2015 S. 497 Nr. 13
FR 2015 S. 477 Nr. 10
VAAAE-89339