früheres unberechtigtes Auftreten als Steuerberater
Duldung der aus der früheren Zeit als Steuerberater stammenden, mit Verzicht auf die vormalige Bestellung unrichtig gewordenen
Telefonbucheinträge
Begründung eines Ausbildungsverhältnisses vor Wiederbestellung als Steuerberater
Leitsatz
1. Nicht jeder Verstoß gegen die – für den Bewerber noch gar nicht bindenden – Berufspflichten schließt dessen Bestellung
als Steuerberater aus; vielmehr ist dies erst bei einem Verhalten anzunehmen, dass zu einer Ausschließung aus dem Beruf geführt
hätte, wenn der Bewerber zur Zeit dieses Verhaltens schon Berufsangehöriger gewesen wäre. Durch das Verhalten muss zum Ausdruck
kommen, dass der Bewerber eine mit den Berufsgrundsätzen unvereinbare Einstellung besitzt.
2. Ein acht Jahre zurückliegendes unberechtigtes Auftreten als Steuerberater, aufgrund dessen der Bewerber zu einer Geldstrafe
verurteilt wurde, schließt die Bestellung nicht aus.
3. Die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er Telefonbucheinträge mit der Bezeichnung
„Steuerberater” nach dem Verzicht auf die vorherige Bestellung hat bestehen lassen und erst auf Aufforderung der Steuerberaterkammer
nach Beantragung seiner Wiederbestellung auf eine Berichtigung der Einträge hingewirkt hat.
4. Aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalles war die Wiederbestellung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller
zuvor bereits ein Ausbildungsverhältnis begründet hatte, um der Bewerberin zu helfen, eine Ausbildung in ihrem Wunschberuf
als Steuerbevollmächtigte zu absolvieren.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1366 Nr. 23 DStR 2015 S. 2039 Nr. 36 DStRE 2015 S. 1532 Nr. 24 CAAAE-88891
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 11.06.2014 - 1 K 1001/13
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