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Bilanzierung | Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten
Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) äußert sich zur Aktivierung von Steuerforderungen und Erstattungszinsen sowie zur Passivierung von Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen. Danach gilt Folgendes: Eine Aktivierung von Steuerforderungen und von Erstattungszinsen kommt erst dann in Betracht, wenn der entsprechende Steuerbescheid erlassen worden ist, aus dem sich die Forderung ergibt. Eine Aktivierung zu einem früheren [i]Keine Aktivierung bestrittener Forderungen Zeitpunkt ist nur dann möglich, wenn das FA die Forderung des Stpfl. nicht (mehr) bestreitet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die streitige Rechtsfrage vom BFH zugunsten der Steuerzahler entschieden und das BFH-Urteil im BStBl II veröffentlicht wurde, also für die Finanzämter verbindlich ist .
[i]15-monatigen Zinslauf beachtenErstattungszinsen entstehen erst nach...