Instanzenzug: S 53 R 753/10
Gründe:
1Das LSG Hamburg hat im Urteil vom einen Anspruch des im Jahr 1964 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
2Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.
3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der vorgeschriebenen Form, da er einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
4Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
5Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er rügt eine Verletzung des § 103 SGG, weil das LSG es unterlassen habe, den Sachverständigen Dr. S. für die mündliche Verhandlung zur Erläuterung seines bereits in erster Instanz erstellten Gutachtens zu laden, das - im Gegensatz zu dem Gutachter des Gerichts - zu einem für ihn positiven Ergebnis gelangt sei. Einen entsprechenden Antrag habe er bereits in der Berufungsschrift vom und erneut im Schriftsatz vom gestellt, aber in der mündlichen Verhandlung nicht noch einmal wiederholt, weil das Gericht dort mitgeteilt habe, dass es sich mit Dr. S. in Verbindung gesetzt und dieser erklärt habe, er werde zum Termin nicht erscheinen. Bei dieser Sachlage sei es obsolet gewesen, weiterhin auf eine Ladung des Sachverständigen zum Termin zu drängen; die klare Aussage des Gerichts habe ausgereicht, um auf eine weitere Geltendmachung der Forderung nach Ladung des Sachverständigen zu verzichten.
6Mit diesem Vortrag räumt der Kläger selbst ein, dass er sein Beweisbegehren nicht bis zum Schluss der Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten, sondern vielmehr auf dessen weitere Verfolgung verzichtet habe. Unter diesen Umständen kann er aber mit der Rüge unzureichender Sachaufklärung durch das Gericht nicht mehr durchdringen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 23). Das gilt auch dann, wenn er der Auffassung war, ein weiteres Insistieren auf dem Beweisantrag sei "unsinnig" gewesen, weil klar gewesen sei, dass das Gericht dem Begehren nicht habe nachkommen wollen. Denn es ist gerade die Warnfunktion eines im Lichte der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrags, die nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG die Sachaufklärungsrüge eröffnet (stRspr, vgl zB - Juris RdNr 5; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49 mwN). Auf das Wirksamwerden dieser Warnfunktion hat aber der Kläger bzw seine Prozessbevollmächtigte nach seinem Vortrag aus eigenen Stücken verzichtet.
7Entsprechendes gilt, soweit der Kläger aufgrund der genannten Umstände zugleich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend macht. Zwar stellt die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen (§ 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO) letztlich eine Gehörsrüge dar (vgl Senatsbeschluss vom - B 13 R 185/09 B - Juris RdNr 16 mwN). Doch muss auch insoweit dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles getan habe, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen; dazu gehört auch, ein entsprechendes Begehren bis zur Entscheidung des Gerichts aufrechterhalten zu haben (Senatsbeschluss vom aaO; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 4 f). Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich jedoch, dass dies nicht geschehen ist.
8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
9Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstelle(n):
BAAAE-88660