Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Genehmigung der Ist-Besteuerung nur im Wege der einstweiligen Anordnung, nicht
aber durch AdV des Umsatzsteuerbescheids
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung der Versteuerung nach vereinnahmten
Entgelten nach § 20 UStG ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides, soweit bei diesem die Versteuerung
nach vereinbarten Entgelten zugrunde gelegt worden ist und nach Auffassung des Steuerpflichtigen zu einer zu hohen Steuerfestsetzung
geführt hat, nicht zulässig ist; im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann das Begehren auf Gestattung der Ist-Versteuerung
zulässig nur im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter den Voraussetzungen des § 114 FGO verfolgt
werden (Anschluss an ; ).
2. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist nicht nur antragsgebunden, sondern darüber hinaus auch genehmigungsbedürftig.
Eine Berechtigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist daher erst gegeben, wenn das FA positiv über den Antrag
entschieden hat. Die Gestattung einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und die hierauf beruhende Umsatzsteuerfestsetzung
erfolgen in verschiedenen Verwaltungsverfahren, wobei die Entscheidung über die Gestattung der Ist-Versteuerung als Grundlagenbescheid
für die Umsatzsteuerfestsetzung anzusehen ist.
3. Die Ablehnung der Genehmigung nach § 20 UStG ist in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage anzugreifen; eine Anfechtungsklage
mit dem Ziel der Beseitigung des Ablehnungsbescheides allein würde dem Rechtsschutzziel des Steuerpflichtigen, die Genehmigung
der Ist-Versteuerung zu erstreiten, nicht entsprechen. Einstweiliger Rechtsschutz ist aber in dem Fall, dass in der Hauptsache
eine Verpflichtungsklage statthaft ist, regelmäßig durch einstweilige Anordnung und nicht durch Aussetzung der Vollziehung
zu erlangen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2015 S. 487 DStR 2016 S. 11 Nr. 1 DStRE 2016 S. 95 Nr. 2 EFG 2015 S. 941 Nr. 11 Ubg 2016 S. 103 Nr. 2 LAAAE-88502
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.02.2015 - 7 V 7309/14
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