LStR R
13
(Zu
§ 3
EStG)
Zu
§ 3
EStG
R
13
Aufwandsentschädigungen
aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12
EStG)
Einführung (1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 2002 (LStR
2002) enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des
Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage,
Weisungen zur Auslegung des
Einkommensteuergesetzes und
seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger
Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. (2) 1Die LStR 2002 sind
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach
dem 31. Dezember 2001 enden, und für sonstige
Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2001
zufließen. 2Sie gelten auch für
frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes
betreffen, die vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden
sind. 3Die LStR 2002
sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung
der Rechtslage darstellen.4Die obersten Finanzbehörden
der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in den
Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst-
und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder
an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist. (3) Entgegenstehende Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nicht mehr
anzuwenden. (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz1997 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl I S. 821), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der
Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. 12. 2000 (BGBl I S.
1978), zu Grunde.