LStR R 12  (Zu
  § 3
  EStG)
Zu
  § 3
  EStG
R 12  Beihilfen aus öffentlichen Mitteln für Zwecke der Erziehung,
  Ausbildung, Forschung, Wissenschaft oder Kunst (§ 3 Nr. 11 und 44 EStG)
  
Einführung    (1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 2002 (LStR
		2002) enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des
		Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage,
		Weisungen zur Auslegung des
		Einkommensteuergesetzes und
		seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger
		Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.    (2) 1Die LStR 2002 sind
		beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach
		dem 31. Dezember 2001 enden, und für sonstige
		Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2001
		zufließen. 2Sie gelten auch für
		frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des
		Einkommensteuergesetzes
		betreffen, die vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden
		sind. 3Die LStR 2002
		sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung
		der Rechtslage darstellen.4Die obersten Finanzbehörden
		der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in den
		Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst-
		und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder
		an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.    (3) Entgegenstehende Schreiben des Bundesministeriums der
		Finanzen und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nicht mehr
		anzuwenden.    (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
		Fassung angegeben ist, das
		Einkommensteuergesetz1997 in
		der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl I S. 821), zuletzt geändert
		durch Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der
		Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. 12. 2000 (BGBl I S.
		1978), zu Grunde.