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Gesellschaftsrecht | Keine Abberufung des Vorstandsmitglieds trotz allgemeinem Personalabbau
Der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied bzw. zum Vorsitzenden des Vorstands einer AG kann durch den Aufsichtsrat nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds (§ 84 AktG) erfolgen (vgl. mit Beispielen nur Spindler, Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 84, Rn. 131–136). Durch die daraus zugleich resultierende Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit soll der Unabhängigkeit des Vorstands und der ihm obliegenden eigenverantwortlichen Leitung Rechnung getragen werden, so dass Abweichungen hiervon deshalb weder durch Satzung noch durch Beschluss der Hauptversammlung möglich sind und auch der [i]infoCenter „Aktiengesellschaft“ NWB GAAAC-40694 betroffene Vorstand selbst auf das Erfordernis des wichtigen Grunds nicht verzichten kann. Wichtig in diesem Sinne ist der Grund zum Widerruf immer dann, wenn der AG eine Fort...