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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 3123/11

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1, HGB § 255 Abs. 1, BGB § 314 Abs. 1

Behandlung eines Gesellschafterdarlehens als kapitalersetzendes Finanzplandarlehen in der Krise

Leitsatz

  1. Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs sind nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn dieser entweder mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder neben einer nicht unbeträchtlichen Beteiligung über weitere gesellschaftsrechtlich fundierter Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität gleichkommen.

  2. Ein Aktienbesitz von 10 % gewährt dem Anteilseigner auch in Verbindung mit einem Vorstandsamt nicht die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft, die erforderlich sind, um eine unternehmerische Beteiligung zu bejahen.

  3. Für die Beurteilung des persönlichen Geltungsbereichs der Eigenkapitalersatzregeln kommt es auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2015 S. 204 Nr. 7
BAAAE-88125

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 23.09.2014 - 9 K 3123/11

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