Erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Antrags auf Erlass
aus persönlichen Billigkeitsgründen
Einwendungen gegen Haftungsbescheid im Erlassverfahren des Haftungsschuldners irrelevant
Leitsatz
1. Ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen setzt sowohl eine Erlassbedürftigkeit als auch eine Erlasswürdigkeit des
Steuerschuldners voraus. Der Antragsteller eines Erlasses muss die Finanzbehörde dazu in die Lage versetzen, über den vollständigen
Sachverhalt seiner Vermögensverhältnisse im Rahmen der Ermessensausübung entscheiden zu können.
2. Im Erlassverfahren besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Hier bedarf es insbesondere der Vorlage
geeigneter Unterlagen zum Nachweis einer behaupteten Existenzbedrohung, denn die entscheidungserheblichen Tatsachen liegen
regelmäßig im Wissen- und Einflussbereich des Antragstellers. Ein ehemaliger Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, der
an zwei Gesellschaften beteiligt ist und über Grundbesitz verfügt, ist seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen,
wenn er vom FA zur Vorlage bestimmter Unterlagen (Liquiditätsstatus, Darlehensverträge, aktuelle Kontoauszüge und sonstige
Unterlagen aufgefordert worden ist, jedoch lediglich eine Gehaltsabrechnung seines Arbeitgebers vorgelegt hat.
3. Wer infolge einer Steuerhinterziehung nach § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, kann in einem
Erlassverfahren wegen der Haftungsschulden nicht mehr mit Einwänden gehört werden, die er im Rechtsbehelfsverfahren gegen
den dem Erlass zu Grunde liegenden Haftungsbescheid hätte geltend machen können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 31 EFG 2015 S. 882 Nr. 11 Ubg 2016 S. 629 Nr. 10 CAAAE-88116
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