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Organgesellschaft
Eine Organgesellschaft ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ein Unternehmen, welches in einen Organträger eingegliedert ist. Es muss ein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehen. Die Organgesellschaft verliert ihre Selbständigkeit und geht im Unternehmen des Organträgers auf.
An eine Organgesellschaft sind im Wesentlichen zwei Anforderungen zu stellen:
das Unternehmen muss eine juristische Person des Privatrechts (insb. Kapitalgesellschaften) und
in den Organträger eingegliedert sein.
Beide Kriterien sind nach Vorlage durch den BFH zur Überprüfung derzeit beim EuGH anhängig (Az. verbundene Rs. , ). Am nahm Generalanwalt Mengozzi zu den Vorlagefragen Stellung und legte die nach seiner Meinung bestehende Rechtswidrigkeit der Einschränkungen dar. Der EuGH folgte in Umsatzsteuerfragen den Schlussanträgen der Generalanwälte zuletzt in 90 % der Fälle. Trifft der Gerichtshof im Ausgangsverfahren eine entsprechende Entscheidung, müsste der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben zur Organschaft wohl überarbeiten. [Dipl.-Jur., BScBA Matthias Trinks]