Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in sieben tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten H. hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklagten G. und S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (G. ) und zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren (S. ) verurteilt. Ferner hat das Landgericht "dem Grunde nach" festgestellt, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Antragstellern Hu. , Go. , C. A. , M. A. , Y. Ha. und A. Ha. alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der unerlaubten Handlung (dem Vorfall) vom 29. April 2012 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.
2 1.
Die Feststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern die bereits entstandenen und die künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
3Entfallen muss die Feststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern die bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Insofern haben die Adhäsionskläger weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (, StV 2014, 269; vgl. Beschluss vom 13. August 2014 - 4 StR 211/14, Rn. 2 mwN). Dagegen ist hinsichtlich der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ein Feststellungsinteresse durch die vorgelegten Atteste und Gutachten belegt (vgl. , Rn. 12).
4 2.
Die weitere Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
5Die Rüge des Angeklagten H. , das Landgericht habe gegen § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen, weil es am 10. Verhandlungstag die Hauptverhandlung nach einem Befangenheitsgesuch des Mitangeklagten G. fortgesetzt habe, ist jedenfalls unbegründet. Denn die Entscheidung der Vorsitzenden, von § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen und die Hauptverhandlung fortzusetzen, lässt angesichts des ersichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuchs einen Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. , NStZ 2002, 429 Rn. 10). Auf die Frage, ob der Angeklagte H. diese Rüge überhaupt noch zulässig erheben konnte, nachdem er die Fortsetzungsentscheidung der Vorsitzenden - anders als der Angeklagte G. - in der Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. , NStZ 2002, 429 Rn. 9 mwN).
6 3.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fundstelle(n):
LAAAE-87932