1. Wenn eine der in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bezeichneten Personen oder Gesellschaften auftritt, kann der Mangel der Vollmacht
nur berücksichtigt werden, wenn der Beklagte den Mangel der Vollmacht geltend macht oder sonst begründete Zweifel an der Bevollmächtigung
bestehen.
2. Derartige Zweifel liegen ab dem Zeitpunkt vor, in dem ein neuer Bevollmächtigter bestellt wird, da im Regelfall die Bestellung
des bisherigen Bevollmächtigten erlischt.
3. Bei der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten mit umfassender Verfahrensvollmacht ist das gerichtliche Ermessen hinsichtlich
der Anforderung der Vollmacht auf Null reduziert.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 26 DStRE 2016 S. 818 Nr. 13 Ubg 2016 S. 438 Nr. 7 Ubg 2016 S. 630 Nr. 10 Ubg 2016 S. 693 Nr. 11 DAAAE-87871
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