Schätzung von Betriebseinnahmen bei unaufgeklärten Kapitalzuführungen
Leitsatz
1. Nach der Rspr. des BFH ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse
wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben
sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das FG von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass
unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (vgl. , BStBl II 1989,
462; v., III B 76/01, BFH/NV 2002, 476, und v. , X B 40/02, BFH/NV 2003, 56).
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