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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 8 V 8135/14

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, EStG § 42e, AO § 118, AO § 207 Abs. 2, AO § 5

Aussetzung der Vollziehung für Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG möglich

Ermessen der Finanzbehörde bei Rücknahme einer Lohnsteueranrufungsauskunft

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft ein feststellender Verwaltungsakt ist (Anschluss an ), dessen Vollziehung ausgesetzt werden kann.

2. Eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kann nach § 207 Abs. 2 AO (analog) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Die Finanzbehörde hat dabei im Rahmen ihres Ermessens zu berücksichtigen, ob der Anwendung des richtigen Rechts größeres Gewicht zuzumessen ist als dem Vertrauen des Steuerpflichtigen; dies setzt eine gründliche Prüfung der „richtigen” Rechtslage voraus.

3. Die gegen den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg beim BFH eingelegte Beschwerde hatte Erfolg ().

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAE-87855

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.08.2014 - 8 V 8135/14

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