Aussetzung der Vollziehung für Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG möglich
Ermessen der Finanzbehörde bei Rücknahme einer Lohnsteueranrufungsauskunft
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft ein feststellender
Verwaltungsakt ist (Anschluss an ), dessen Vollziehung ausgesetzt werden kann.
2. Eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kann nach § 207 Abs. 2 AO (analog) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert
werden. Die Finanzbehörde hat dabei im Rahmen ihres Ermessens zu berücksichtigen, ob der Anwendung des richtigen Rechts größeres
Gewicht zuzumessen ist als dem Vertrauen des Steuerpflichtigen; dies setzt eine gründliche Prüfung der „richtigen” Rechtslage
voraus.
3. Die gegen den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg beim BFH eingelegte Beschwerde hatte Erfolg ().
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-87855
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.08.2014 - 8 V 8135/14
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