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Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren unterschiedlichen Tätigkeiten des Stpfl.
(1) Nach der – gem. § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG 2010 rückwirkend erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwendenden – Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1768, BStBl 2010 I S. 1394) gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer nur für den Fall nicht, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Für die von der Rückwirkung betroffenen Jahre (im Streitfall: 2007) ist allerdings in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer rückwirkenden Verschärfung der Rechtslage durch das JStG 2010 geg...