Gründe
11. Die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 erhobene "Beschwerde gegen Kostenrechnung" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 3. Februar 2015 (Kassenzeichen: 1180 0260 3843) zu werten.
2Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
3Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 3. Februar 2015 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
4Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 C 5.15 (5 C 19.14, 5 PKH 31.14) - die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den 5 C 19.14, 5 PKH 31.14 - zurückgewiesen, ihren Antrag, den vorbezeichneten Beschluss vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
5Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde - wie hier - verworfen oder zurückgewiesen wird.
6Die Antragstellerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt, da Wohngeldleistungen im Sinne des Wohngeldgesetzes nicht zu den Sozialhilfeleistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge oder zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO zählen ( 8 C 127.71 - BVerwGE 41, 115 <126>).
7Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.
8Der Kostenansatz verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht ( - NJW 2007, 2032). So verhält es sich hier. Die Festgebühr von 60 € für das erfolglos durchgeführte Anhörungsrügeverfahren steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem rechtlichen Gehör ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar.
9Soweit sie in ihrer "Beschwerde gegen Kostenrechnung" Zahlungsunfähigkeit geltend macht und um Stundung der gesamten Gerichtskosten bittet, ist dies als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung i.d.F. des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. September 1994, BGBl. I S. 2605) zu werten. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1997 - 1 KSt 1.97 -, vom 5. Januar 2005 - 8 KSt 17.04 - und vom 6. Februar 2008 - 9 KSt 1.08 -; - [...]).
102. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstelle(n):
DAAAE-87631