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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 3097/14 GE EFG 2015 S. 758 Nr. 9

Gesetze: GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 2, GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3, ZVG § 44 Abs. 1, ZVG § 52, BGB § 889, BGB § 1018, BGB§ 1090

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG – Rückerwerb in der Zwangsversteigerung bei gleichzeitigem vertraglichen Rücktrittsrecht – Bestehen bleibende beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Erwerbers

Leitsatz

  1. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Rückerwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung kann auch dann nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG aufgehoben werden, wenn bei der vorhergehenden Grundstücksveräußerung zu Gunsten des Rückerwerbers ein Rücktrittsrecht vereinbart worden war.

  2. Zur Gegenleistung im Zwangsversteigerungsverfahren i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG gehören auch bestehen bleibende beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Erwerbers.

  3. Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeiten stellen keine dauernde Last i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG dar.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 9
DStRE 2016 S. 424 Nr. 7
EFG 2015 S. 758 Nr. 9
ErbStB 2015 S. 165 Nr. 6
UVR 2015 S. 199 Nr. 7
DAAAE-87417

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.02.2015 - 7 K 3097/14 GE

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