Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG – Rückerwerb in der Zwangsversteigerung bei gleichzeitigem
vertraglichen Rücktrittsrecht – Bestehen bleibende beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Erwerbers
Leitsatz
Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Rückerwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung kann auch dann
nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG aufgehoben werden, wenn bei der vorhergehenden Grundstücksveräußerung zu Gunsten des
Rückerwerbers ein Rücktrittsrecht vereinbart worden war.
Zur Gegenleistung im Zwangsversteigerungsverfahren i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG gehören auch bestehen bleibende beschränkt
persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Erwerbers.
Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeiten stellen keine dauernde Last i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG dar.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 9 DStRE 2016 S. 424 Nr. 7 EFG 2015 S. 758 Nr. 9 ErbStB 2015 S. 165 Nr. 6 UVR 2015 S. 199 Nr. 7 DAAAE-87417
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.02.2015 - 7 K 3097/14 GE
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