1. Einreihungsverordnungen der Kommission dürfen grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden,
die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage
zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken,
solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren
wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (im Streitfall: Anwendung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1037/2014 der Kommission vom auf die Tarifierung von Leuchtdioden in den Jahren 2007 bis 2009).
2. Zwei LED-Chips in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine, die als gedruckte Schaltung ausgestaltet
ist und über welche die beiden LED-Chips miteinander verbunden sind, sind ungeachtet dessen in die zollfreie Unterposition
8541 40 10 KN und nicht in Pos. 9405 KN einzureihen, dass sich die beiden LED-Chips nicht in einem gemeinsamen Gehäuse befinden;
maßgeblich ist vielmehr, dass die verschiedenen Bestandteile praktisch nicht voneinander getrennt werden können, was nicht
nur durch ein einheitliches Gehäuse erreicht werden kann.
3. Das gilt ebenso für eine Keramik-/Metallplatine mit 39 × 7 miteinander verschalteten LED-Chips, wobei jede der 39 Gruppierungen
mit einem Silikontropfen versehen ist, wenn über die Verschaltung der LED-Chips und die Befestigung auf der Keramik-/Metallplatine
ebenfalls eine untrennbare Verbindung geschaffen wird und die einzelnen LEDs nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise bzw.
ohne deren Beschädigung von der Platine entfernt werden können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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