Betriebsausgabenabzug für Raumkosten – Drittaufwand für Schuldzinsen bei Miteigentum am Grundstück – Hälftige Zurechnung bei
nichtehelicher Lebensgemeinschaft – Übertragbarkeit des für Ehegattenfälle geltenden Zuwendungsgedankens – Vertragliche Übernahme
der Zinsen – Anerkennung eines Mietverhältnisses über den ideellen Anteil betrieblich genutzter Räume zwischen Miteigentümern
Leitsatz
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann die auf ein von ihm allein genutztes Arbeitszimmer in einem im Miteigentum
beider Partner stehenden Gebäude entfallenden anteiligen Schuldzinsen auch dann nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen,
wenn die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen wurden.
Anderes kann nur gelten, wenn der nutzende Miteigentümer in ausdrücklicher Absprache mit dem anderen Miteigentümer die laufenden
Aufwendungen übernimmt.
Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats vom GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) zur Zurechnung
laufender grundstücksorientierter Aufwendungen bei Grundstücksmiteigentum von Ehegatten (Zuwendungsgedanke) können auf die
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden.
Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses über den ideellen Anteil eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
am vom anderen Partner genutzten Arbeitszimmer begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 8 DStRE 2016 S. 643 Nr. 11 EFG 2015 S. 709 Nr. 9 PAAAE-87397
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 21.10.2014 - 13 K 1554/12 E
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