Berufsrecht als Eiertanz
Elster-Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten
[i]Rätke, Kontierung durch Bilanzbuchhalter als unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?, BBK 5/2015 S. 231 NWB CAAAE-85349 In BBK 5/2015 hatte sich VRiFG Bernd Rätke und BBK-Herausgeber der Entscheidung des FG Sachsen gewidmet, in der es um die Zurückweisung einer selbständigen Buchhalterin als Bevollmächtigte durch die Finanzverwaltung ging. Das Gericht hatte in seiner Begründung geschrieben, schon die Kontierung und Datenerfassung seien unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen, und Bernd Rätke hat in seinem Beitrag deutlich herausgearbeitet, warum zwar unbestritten die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach wie vor unzulässig ist, die Vorerfassung der Daten und damit die Kontierung aber zum Kreis der erlaubten Aufgaben gehören. In Abschnitt III.3 auf Seite 234 ging er auch auf die Detailfrage ein, wer nun die Voranmeldungsdaten mittels Elster übermitteln darf. Zwar dürfen fremde Dritte nach der Steuerdatenübermittlungsverordnung mit der Übermittlung beauftragt werden. Bei der Übermittlung durch den Buchhalter werde man „stets davon ausgehen, dass er [der Buchhalter] an der Erstellung der USt-Voranmeldung mitgewirkt hat und diese als „eigenes“ Werk übermittelt“.
Im [i]Offenkundig, Unterstellung oder offenkundige Unterstellung?Mitgliederbereich der Internetseite des BVBC findet sich hierzu nun eine noch weiter differenzierende Stellungnahme des Arbeitskreises der Selbständigen. Darin heißt es sinngemäß, es sei eine schlichte Unterstellung, der Buchhalter habe unzulässigerweise eine USt-Voranmeldung erstellt, nur weil er die Daten übermittelt habe. So argumentierte zum Beispiel das , während das Oberlandesgericht Hamm in einer älteren Entscheidung vom - 4 U 17/06 es nicht für vorstellbar hielt, dass ein Buchhalter die Dienste auf die Übermittlung beschränke. Rechtssicherheit sieht also anders aus, denn auch die Finanzämter verfahren recht unterschiedlich. Das schlichte Ausfüllen einer im Internet kursierenden Übermittlungsvollmacht durch den Auftraggeber dürfte ebenfalls riskant sein und bleiben.
Klar [i]Nachweis erforderlich, dass der selbständige Bilanzbuchhalter im zulässigen Rahmen tätig warist immerhin: Das Erstellen der USt-Voranmeldung war und bleibt für selbständige Bilanzbuchhalter unzulässig, auch wenn es in der Realität keine wirklich sachlich haltbaren Gründe gibt, hieran festzuhalten. Fachlich sind Bilanzbuchhalter aufgrund ihrer Ausbildung ohne Weiteres in der Lage, die Umsatzsteuer-Voranmeldungsdaten für den Auftraggeber zu erstellen. Als angestellte Mitarbeiter in den Unternehmen dürfen sie das ja auch. Wer aber als selbständiger Bilanzbuchhalter die Daten weiter übermitteln möchte, so der BVBC, sollte den Nachweis führen, dass z. B. der Unternehmer die Voranmeldungsdaten erstellt hat.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2015 Seite 297
NWB KAAAE-87283