Nichtbeanstandungsregelung für Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abziehbar. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird.
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:
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Nichtbeanstandungsgrenzen
für unbare Altenteilsleistungen | ||||||
VZ | Einzelperson | Altenteiler-Ehepaar/Lebenspartnerschaft | ||||
Verpflegung | Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten | gesamt | Verpflegung | Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten | gesamt | |
EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | |
2011 | 2.604 | 580 | 3.184 | 5.208 | 1.160 | 6.368 |
2012 | 2.628 | 585 | 3.213 | 5.256 | 1.170 | 6.426 |
2013 | 2.688 | 598 | 3.286 | 5.376 | 1.196 | 6.572 |
2014 2015 | 2.748 | 612 | 3.360 | 5.496 | 1.224 | 6.720 |
(Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.)
Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben berücksichtigt werden (vgl. BMFS vom ( BStBl 2010 I S. 227 Tz. 52).
2. Bei Hofübergaben nach dem wird zur Frage der ausreichenden Nettoerträge (einschl. der Nutzungsvorteile) auf Tz. 19 ff. und zu den Beweiserleichterungen auf Tz. 23 des BMFS vom BStBl 2004 I S. 922 hingewiesen.
Bei Hofübergaben nach Typus 2 (existenzsichernde Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge) vor dem wird auf das BMFS vom Tz. 74 hingewiesen.
3. Bei Hofübergaben nach dem wird auf die Ausführungen im Leitfaden Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (AIS/Themen/Steuerrecht/ESt/Leitfäden) und das BMFS vom ( BStBl 2010 I S. 227) hingewiesen.
4. Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a. EStG anzusetzen. Zur Wohnungsüberlassung vgl. Nr. 5.
5. Überlassen einer Wohnung
Wird aufgrund eines Altenteilsvertrags eine Wohnung überlassen, ist seit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung (§ 52 Abs. 15 EStG 1998) der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als Versorgungsleistung im Sinne des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1a. EStG zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur noch für der Nutzungswertbesteuerung unterliegende Wohnungen, die Baudenkmale (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG) sind.
6. Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Leistungen zufließen, sind dagegen als Versorungsleistungen und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen (, BStBl 1995 II S. 836). Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung, Wasser und Schönheitsreparaturen (, BStBl 1983 II S. 710); nicht anzusetzen sind hingegen Absetzungen für Abnutzung und Zinsen.
Zur steuerlichen Behandlung der Instandhaltungsaufwendungen vgl. Karte 3.1 und das BMFS vom , BStBl 2003 I S. 405.
7. Nutzungsbefugnis am gesamten Betrieb
Ein Abzug als Versorgungsleistung kommt nicht in Betracht, wenn sich der Vermögensübergeber die Nutzungsbefugnis am gesamten übertragenen Vermögen vorbehalten hat ( BStBl 1992 II S. 1012, 1015).
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 2221.1.1-10/32 St32
Fundstelle(n):
MAAAE-87226