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LSG Sachsen Beschluss v. - 8 AS 951/13 B KO

Gesetze: SGG § 101 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; VV-RVG Nr. 3104; VV-RVG (in der bis geltenden Fassung) Nr. 3106

Leitsatz

Leitsatz:

In Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, fällt nach der bis geltenden Rechtslage keine sog. fiktive Terminsgebühr an, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden ist. Weder weist Nr. 3106 VV RVG (in der bis geltenden Fassung) eine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege der Analogie zu schließen ist, noch gebietet Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG eine solche Auslegung.

Fundstelle(n):
PAAAE-87196

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LSG Sachsen, Beschluss v. 09.03.2015 - 8 AS 951/13 B KO

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